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Gesetzliche Grundlagen

Bundesebene

Bundesverfassung

Art. 8 Abs. 1; Art. 11 Abs. 1; Art. 12; Art. 62 Abs. 2

Krankenversicherungs-Gesetz (KVG)

Krankenpflege-Leistungs-Verordnung (KLV)

Art. 10Art. 11

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Art. 50

Kantons- und Gemeindeebene

Logopädie für 0-20-Jährige ist in den kantonalen Sonderschulbestimmungen geregelt.
Der Stundenpool, die Lohneinstufungen und weiteren Arbeitsbedingungen sind kantonal oder kommunal geregelt oder von der Institution vorgegeben.

Für Auskünfte zu den Bestimmungen in den Kantonen und Gemeinden sind die Kantonalverbände zuständig.

DLV Geschäftsstelle

Grubenstrasse 12
8045 Zürich
044 350 24 84

info@logopaedie.ch

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