Kostenträger
Gesetzliche Grundlagen der KostenübeRnahme
Kinder und Jugendliche von 0 – 20 Jahren: Zuständigkeit der Kantone
Im Rahmen der NFA (Neugestaltung der Finanzen und Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen) zog sich die IV (Invalidenversicherung) ganz aus dem Bereich "Sonderschulmassnahmen" und der medizinisch-therapeutischen Leistungen zurück.
Neue Grundlage bildet der Artikel 62 Absatz 3 der Bundesverfassung: «Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.» Die Kantone sind also verpflichtet, Angebote im ganzen Bereich der Sonderschulung zu schaffen und zu finanzieren. Darunter fallen auch logopädische Leistungen.
Unterdessen sind die meisten Kantone der "Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik" beigetreten. Diese regelt unter anderem den Anspruch, das Grund- und Zusatzangebot und die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen. Details müssen die Kantone in ihren Sonderschulgesetzen und Verordnungen regeln.
Erwachsene (selten Kinder): Zuständigkeit der Krankenversicherung
Kommunikationsstörungen auf Grund eines Unfalls oder einer Krankheit übernimmt die Kranken- und Unfallversicherung. Bedeutende Gesetzes- bzw. Verordnungsartikel des KVG, der KVV und der KLV (Krankenversicherungsgesetz; Verordnung zur Krankenversicherung; Verordnung zu den Leistungen der Krankenversicherung):
- KVG Art. 44
Es dürfen nur die vertraglich festgelegten Tarife verrechnet werden.
- KVV Art. 50 Logopäden und Logopädinnen
Die Logopäden und Logopädinnen haben nachzuweisen:
a. Eine vom Kanton anerkannte dreijährige theoretische und praktische Fachausbildung mit erfolgreich abgelegter Prüfung in folgenden Fächern: Linguistik (Linguistik, Phonetik, Psycholinguistik) Logopädie (Logopädische Methodenlehre [Beratung, Abklärung, Behandlung], Sprachbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpsychologie, Sprachpathologie) Medizin (Neurologie, Otorhinolaryngologie, Phoniatrie, Psychiatrie, Stomatologie) Pädagogik (Pädagogik, Sonderpädagogik/Heilpädagogik) Psychologie (Entwicklungspsychologie, klinische Psychologie, pädagogische Psychologie einschliesslich Lernpsychologie, Sozialpsychologie) Recht (Sozialgesetzgebung)
b. eine zweijährige praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie mit überwiegender Erfahrung im Erwachsenenbereich, wovon mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung (Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Kinderpsychiatrie, Phoniatrie oder Neurologie) und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen; ein Jahr kann unter entsprechender fachärztlicher Leitung und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, in einer Facharztpraxis absolviert werden.
- KLV Art. 10 Grundsatz
Der Logopäde oder die Logopädin führt auf ärztliche Anordnung hin Behandlungen von Patienten und Patientinnen mit Störungen der Sprache, der Artikulation, der Stimme oder des Redeflusses durch, die zurückzuführen sind auf:a. organische Hirnschädigungen mit infektiöser, traumatischer, chirurgisch-post-operativer, toxischer, tumoraler oder vaskulärer Ursache;b. phoniatrische Leiden (z.B. partielle oder totale Missbildung der Lippen, des Gaumens und des Kiefers; Störungen der Beweglichkeit der Zunge und der Mundmuskulatur oder des Gaumensegels mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache; hypokinetische oder hyperkinetische funktionelle Dysphonie; Störungen der Larynxfunktion mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache).

